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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2005 - L 4 KR 37/05 ER   

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https://dejure.org/2005,96550
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2005 - L 4 KR 37/05 ER (https://dejure.org/2005,96550)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.03.2005 - L 4 KR 37/05 ER (https://dejure.org/2005,96550)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. März 2005 - L 4 KR 37/05 ER (https://dejure.org/2005,96550)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2005 - L 4 KR 37/05
    Dieser ergibt sich aus der im vorliegenden Falle anzustellenden Folgenabwägung, die das SG zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, veröffentlicht in NJW 2003, S. 1236 und Beschluss vom 19. März 2004, veröffentlicht in NZS 2004, S. 5279).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 4 KR 235/05

    Arzneimittel; Kostenübernahme der Krankenkassen; Verschreibungsfähigkeit; off

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und das Verfahren L 4 KR 37/05 ER bzw L 4 B 60/05 KR ER verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
  • SG Hannover, 18.07.2005 - S 6 KR 1166/04
    Der 4. Senat des Landessozialgerichtes hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2005 zurückgewiesen (L 4 KR 37/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2006 - L 1 KR 183/06
    Es erschien angemessen, für den einstweiligen Rechtsschutz einen Wert von etwa der Hälfte der im Hauptsacheverfahren streitigen Forderung anzusetzen (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11.08.2006, L 1 B 202/06 KR, vom 21.02.2006, L 4 KR 37/05 ER, und vom 30.12.2005 L 4 KR 186/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2006 - L 1 KR 202/06
    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 (§ 47 Abs. 2) des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst sich nach der streitigen Hauptforderung (10.215,21 EUR) abzüglich 1/2 , da es sich vorliegend um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. nur: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.2.2006, L 4 KR 37/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.12.2005, L 4 KR 186/05 ER).
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